Siehe auch
3.2.0 Rezess über den Barskamper Wald,
3.2.1 Vogtei,
3.2.3 Gothing,
3.2.4 Tinglinde bzw. Tingplatz

Das Hölthing war im Spätmittelalter und der Neuzeit ein Gericht über Holz- oder Forstangelegenheiten und Nutzungsrechte. Seine Zuständigkeit bezog sich im Kern auf „Wald, Wasser, Weide, Weg und Steg“. Teilweise hatte es den Charakter einer Gemeindeversammlung („Hengerath“) zur Regelung örtlicher Angelegenheiten mit gewissen Ahndungsmöglichkeiten, bei kleineren Übertretungen.

Einfügung 1,
Hengerath“ ist ein historischer Begriff für eine Art Holzgericht oder Gemeindeversammlung. Es bezeichnete im Spätmittelalter und der Neuzeit eine Versammlung zur Regelung von Holz- und Forstangelegenheiten sowie lokalen Belangen. Ähnlich wie ein Holzgericht oder Waldgericht, befasste sich das Hengerath mit Nutzungsrechten, aber auch allgemein mit der Regelung örtlicher Angelegenheiten, manchmal mit der Befugnis, kleinere Übertretungen zu ahnden.

Siehe auch 3.2.0 „Rezess über den Barskamper Wald“

Das Hölthing wurde auch Forstgericht, Waldgericht, Haingericht, Markgericht, Holzdinge, Holzgedinge, Holting, Hölting, hülzernes oder hölzernes Gericht genannt.
Eine überragende Bedeutung für den Barskamper Raum hat seit eh und je der Barskamper Wald, und dem in ihm gelegenen Forsthof Schieringen – ehemals ein mit einer Schäferei verbundenes, herrschaftliches Vorwerk.
Die Verlegung der Vogtei von Walmsburg nach Barskamp, könnte forstwirtschaftliche Gründe gehabt haben. Während das Dahlenburger Vogteigericht und das Wiebecker Holzgericht erst im 15. Jahrhundertzusammenwuchsen, scheinen in der Vogtei Barskamp, die Ämter des Vogts und des Förster schon eher in deiner Hand vereinigt gewesen zu sein.
Der Vogt regierte und richtete als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Vögte übernahmen ebenfalls im Auftrag der Landesherren Verwaltungsaufgaben musste die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot des Landes. Er legte Steuern fest und zog diese ein, er hielt Gericht und ahndete Vergehen. Die Vogtei Barskamp und das eng mit ihr verbundene Holzgericht (Hölthing) gerieten ebenso wie die Dahlenburger Vogtei in Abhängigkeit vom Bleckeder Schloss.
Aus der Kirchenchronik gibt es nur einen Hinweis auf das Jahr 1503: „ Auf dem Hölthingsgericht unter Thinglinde in Barskamp stellte der Amtshauptmann von Bleckede, zusammen mit den Vertretern der Stadt Lüneburg die Anrechte der Ritter und Dörfer im Barskamperwalde fest.“
Aber Vermutlich wurden die Hölthings nicht immer unter der Gerichtslinde auf dem Marktplatz abgehalten, sondern auf einem freien Platz im Schieringen, vielleicht im Bereich des Vorwerks der Walmsburger Burg.

Einfügung 2
Ein Vorwerk (Befestigung) ist eine wehrhafte Anlage.

Vorwerke befanden sich im Mittelalter in der Regel in kleineren Dörfern. In ihnen lebten oft auch Angehörige der jeweiligen ritterlichen Familie. Sie waren geeignet, kleinere Angriffe abzuwehren, und boten der Bevölkerung des Dorfes Schutz. Sie dienten bei größeren Angriffen (der ostelbischen Slaven) als Frühwarnsystem der Burg. Da die Vorwerke autonom funktionieren sollten, war eine Verbindung mit landwirtschaftlichen Gütern möglich, die dann zu (vorwerkenden) Gutshöfen wurden. Später übernahmen sie auch administrative Aufgaben. Vorwerke entwickelten sich im Laufe der Zeit auch von der Burg weg zu eigenständigen Anlagen.

Die Walmsburg
Die Walmsburg
Einband der Rezessakte
Einband der Rezessakte

siehe dazu auch 3.2.0 “Rezess über den Barskamper Wald“

Die alte Thielinde oder auch Gerichtslinde
Die alte Thielinde oder auch Gerichtslinde

Das Barskamper Wappen mit der Darstellung der alten Linde. Die alte „Thie-Linde”, sie stand noch bis 1968 . In ein Stück ihres Stammes, das Pastor Steuernagel gesichert hat, ist von Otto Skierlo (Vater von Brunhilde Steinhauer) das Barskamper Wappen geschnitzt worden, das sich die Gemeinde 1960 von dem Heraldiker Gustav Völker entwerfen ließ: der alte Kirchturm über einer Felssteinmauer und links eine Lindenhälfte mit Wurzeln und Blattwerk.

Das Go-Ting oder Goh-ting dürfte jedoch auf dem Barskamper Marktpatz unter der Thielinde stattgefunden haben.

Ein paar Schweine zuviel im Barskamper Wald
Tatsachen aus der Ortsgeschichte des Rittergutes Horndorf bei Tosterglope von Volker Weber

Zeichnung von Ellen Koch , Dahlenburg /Lemgrabe
Zeichnung von Ellen Koch , Dahlenburg /Lemgrabe

In der Herbstzeit, wenn die Eicheln und Bucheckern reif waren, durften die Hofbesitzer ihre Schweine (Deelenzucht) in den Barskamper Wald treiben. Diesen Vorgang nannte man das Mastrecht, denn für eine bestimmte Zeit und an einem bestimmten Ort durften die Schweine der Bauern aus den Dörfern Tosterglope, Barskamp, Walmsburg, Bruchdorf, Katemin, Göddingen, Köstorf, Harmstorf und Reeßeln sich voll fressen (aber nur, wenn genügend Fressbares zu finden war). In dem Barskamper Wald konnten normalerweise gut 2000 Schweine versorgt werden.
So geschah es auch im Herbst des Jahres 1769, dieses Mal aber wurde von dem Amt in Bleckede die Anzahl der Schweine auf die halbe
Mast reduziert. Das hieß, dass die Hofbesitzer nur die Hälfte der im Sommer geborenen Schweine in den Wald treiben durften. Es haben sich wohl die meisten Hofbesitzer an diese Anordnung gehalten, außer einer Witwe mit dem Namen l’von Wittorf zu Horndorf‘.
Diese besagte Witwe ließ durch ihren Schweinehirten eine große Stückzahl Schweine in den Wald treiben. Bei einer Kontrolle, die der Voigt und Förster Rievers zu Barskamp durchführte, wurden 32 Schweine gezählt. Laut Angabe des Amtes durften es nur 30 Schweine für ein halbes Jahr auf dem Gutshof in Horndorf sein. Diese 30 Schweine wären dann wieder teilbar auf 15 Schweine (halbe Mast), die zur Mast in den Wald getrieben werden durften. Es kam zu einer Anzeige, und die Witwe von Wittorf erklärte, dass sich die Knechte wohl verzählt hätten. Sie gab ferner an, dass ihre gesamte Deelenzucht ganze 60 Schweine betragen würde und sie daher wohl 30 Schweine mästen dürfte.
Bei einer weiteren Kontrolle, die der Voigt und Förster Rievers zu Barskamp am 25. November des Jahres wiederum machte, fand er noch 28 Schweine vor. Nach Angaben des Schweinehirten Selen zwei Schweine im Wald verstorben. Laut Befehl des Amtes waren es wieder zu viele Schweine, und der Förster Rievers ließ 15 Schweine aus dem Wald treiben, worauf die Frau von Wittorf wiederum an das Amt schrieb und sich beschwerte.
In einem anderen Schreiben, das die Witwe von Wittorf am 7. Dezember 1769 an das Amt in Bleckede schickte, gab sie an, dass sie am letzten Sonnabend des Monats nun ihre gesamte Deelenzucht von insgesamt 60 Schweinen in den Barskamper Wald treiben ließe.
Wie die Angelegenheit wohl geendet hat, steht leider nicht mehr in den Akten. Zumindest wird die Mastzeit im Barskamper Wald wohl auch für das Jahr 1769 bald zu Ende gewesen sein, denn nicht umsonst sollte nur die halbe Deelenzucht (Mast) in den Wald getrieben werden.
(Deelenzucht nennt man das, was der Hofbesitzer innerhalb eines halben oder ganzen Jahres an Schweinen oder auch an Hornvieh auf seinem Hof gezüchtet hat.)

Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Volker Weber
Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Volker Weber

12.10.2025