Siehe auch,
3.2.0 Rezess über den Barskamper Wald,
3.2.1 Vogtei, Barskamp,
3.2.2 Hölthing,
3.2.4 Tinglinde bzw. Tingplatz
Als „Go“ bezeichnet man zunächst einmal so viel wie kultiviertes, neu besiedeltes Land. Später wurde dieser Begriff auf die Gruppe der Menschen übertragen, die dieses Gebiet bewohnten. Daneben verband man damit die militärischen Aufgaben, die auf dem Bezirk hafteten. Nach der Eroberung Sachsens führten die Franken die Goe als unterste Verwaltungsbezirke ein. Diese scheinen sich mit den Urpfarreien gedeckt zu haben. Sie dienten also anfangs wohl auch der Missionierung der bis dahin heidnischen Sachsen. Diese Bezirke stimmten aber nicht unbedingt mit den vorhandenen Gauen überein.
Gogericht (auch Gohgericht oder Gowgericht) ist die Thingversammlung in der vorkarolingischen Zeit
in Sachsen.
In der vorkarolingischen Zeit waren die Gaugerichte die Bezeichnung für die Thingversammlung der freien männlichen Einwohner auf der Ebene der Gaue (lateinisch pagus). Dort wurden unter anderem Rechtsangelegenheiten besprochen und entschieden. Die Versammlung konnte als oberstes Rechtsorgan auch über Leben und Tod entscheiden.
Die Richter der Gogerichte wurden anfangs gewählt, später trat an die Stelle der Wahl die Ernennung durch den Inhaber (die jeweiligen Herrscher) des Gogerichts. Im 14. Jahrhundert war die Wahl des Gografen nur noch eine Ausnahme. Der Gograf war, wie in germanischer Rechtspraxis üblich, der Verhandlungsleiter bei einer Gerichtsverhandlung. Das Urteil fällte anfangs die gesamte Gerichtsgemeinde. Später übernahmen diese Aufgabe die Rechtsweiser, die in noch späterer Zeit Schöffen genannt wurden.
Vor den Karolingern herrschte das Königsgeschlecht der Merowinger im Fränkischen Reich von etwa 486 bis 751 n. Chr.

In der vorfränkischen Zeit, also im Königreich der Merowinger, waren die Gaugerichte die Bezeichnung für die Thingversammlung der freien männlichen Einwohner auf der Ebene der Gaue.
Waren die Grafen anfangs absetzbar und bekamen einen Teil der Gerichtseinkünfte als Bezahlung, so erhielten sie seit der Zeit Ludwigs des Frommen ab dem 9. Jahrhundert neben ihrem Amt ein Lehngut zum Lebensunterhalt. Schon bald darauf wurden Amt und Lehngut erblich. Durch die innere Schwächung des Frankenreichs im 9. Jahrhundert und mit Erstarkung der Stammesherzogtümer nach den Reichsteilungen verlor die Grafschaftsverfassung im Ostfränkischen Reich sehr bald ihre Funktion als Machtinstrument der Könige. Nachdem der Frankenkönig, Karl der Große, die Sachsen unterworfen hatte, setzte er innerhalb der vorhandenen Gaue Grafen als seine Stellvertreter ein. Dort übten sie unter anderem die hohe Gerichtsbarkeit aus. In diesem Fall spricht man von Gaugericht oder besser „Grafengericht“. Auf administrativer Ebene richteten die Franken unabhängig von den Gaugrenzen die sogenannten Goe ein, Bezirke, in denen die niedere Gerichtsbarkeit bei einem Gogericht lag.
Die Grafschaften selbst wurden ab jetzt immer wieder geteilt. Auch das war eine Folge der Erblichkeit, die offenbar nach fränkischem Erbrecht zu möglichst gleichen Teilen erfolgte.
Spätestens ab dieser Zeit scheint man daher zwischen Gerichtsinhaber und vorsitzendem Richter unterscheiden zu müssen. Die alten Gaue gerieten jedenfalls durch die geschilderte Entwicklung allmählich in Vergessenheit.
Verstärkt wurde die Schwächung der Grafschaften dadurch, dass nach und nach verschiedene Personengruppen aus der Grafengerichtsbarkeit herausfielen oder ausdrücklich anderen Gerichten unterstellt wurden. Hier sind als Beispiel Vogteien zu nennen, die durch einen Akt des Königs aus der Grafschaft heraus getrennt wurden. Gleichzeitig dazu versuchten verschiedene Grundherren, die zum Teil schon die Niedergerichtsbarkeit über ihre abhängigen Menschen innehatten, für diese auch noch die hohe Gerichtsbarkeit an sich zu ziehen. Auf diese Weise entstanden Patrimonialgerichte. Zudem scheinen die nach und nach gegründeten Städte nicht mehr den Grafengerichten unterworfen gewesen zu sein. Während die Grafengerichte immer mehr an Bedeutung verloren, setzten sich die Gogerichte bis zum Beginn der Neuzeit als die wichtigsten Gerichte durch.
Aus den Überresten der fränkischen Gaugerichte in Westfalen bildeten sich die Freigerichte, die ab dem 13. Jahrhundert immer deutlicher in Erscheinung traten. Sie entwickelten sich zu Gerichten über die Freien. Das waren diejenigen, die nicht einem Grundherren unterworfen waren. Diese Freigerichte gewannen dann vor allem im 15. Jahrhundert im ganzen Deutschen Reich als sogenannte Heimliche Gerichte oder Femegerichte und übten zeitweise erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung aus.

Einfügung
Das Hölthing war im Spätmittelalter und der Neuzeit ein Gericht über Holz- oder Forstangelegenheiten und Nutzungsrechte. Seine Zuständigkeit bezog sich im Kern auf „Wald, Wasser, Weide, Weg und Steg“. Teilweise hatte es den Charakter einer Gemeindeversammlung („Hengerath“) zur Regelung örtlicher Angelegenheiten mit gewissen Ahndungsmöglichkeiten bei kleineren Übertretungen. Die Verlegung der Vogtei von Walmsburg nach Barskamp, könnte forstwirtschaftliche Gründe gehabt haben. In der Vogtei Barskamp, scheinen die Ämter des Vogts und des Förster schon eher in deiner Hand vereinigt gewesen zu sein.
Relikt sind heute noch die Vorbehalte zugunsten des Landesrechts bei Forst- und Feldrügesachen (vgl. Rügegericht), ferner gewissermaßen auch die Ortsgerichte in Hessen, soweit sie bei der Feststellung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen mitwirken. Siehe auch 3.2.2 Hölthing.
Der Gograf war, wie in germanischer Rechtspraxis üblich, der Verhandlungsleiter bei einer Gerichtsverhandlung. Das Urteil fällte anfangs die gesamte Gerichtsgemeinde. Später übernahmen diese Aufgabe die Rechtsweiser, die in noch späterer Zeit Schöffen genannt wurden. Für die Vollstreckung des Urteils war dann wiederum der Richter verantwortlich. Diese Form der Rechtspflege hat sich heute noch im angelsächsischen Raum erhalten.
Dem Inhaber einer Gografschaft standen neben den Brüchten, den Strafgeldern, verschiedene Hafer- und Hühnerabgaben sowie Geldzahlungen zu. Diese Abgaben werden „Gohafer“, „Grevenkorn“ und „Gokorn“ sowie „Gopfennige“ genannt. Verschiedentlich erhielt der Gorichter selbst ein Drittel der Brüchten. In der Gografschaft Medebach musste beispielsweise von jedem Haus mit Schornstein vier Schillinge Buße gezahlt werden, wenn eine innerhalb eines Dorfes begangene Straftat nicht angezeigt wurde.
Ursprünglich besaßen die Gografen in juristischer Hinsicht nur niedergerichtliche Aufgaben und Rechte. Sofern jemand auf frischer Tat bei einem schweren Vergehen ertappt wurde, durften sie aber auch unmittelbar die Blutgerichtsbarkeit ausüben. Hierauf aufbauend konnten sie im Laufe der Zeit immer mehr hochgerichtliche Befugnisse an sich ziehen. Dies wurde immer dann umso leichter, wenn der Gerichtsherr eines Gografen gleichzeitig in derselben Gegend Inhaber eines Freigerichtes oder einer Vogtei war. Erstmals kann man diese Entwicklung um die Mitte des 13. Jahrhunderts beobachten.
Auf den Gerichtstagen wurden neben strafrechtlichen Verfahren auch zivilrechtliche Belange behandelt.
Daneben besaßen die Gografschaften auch militärische Aufgaben. Dies wird noch deutlicher beim Begriff „Vest“. Ein weiterer gleichbedeutender Begriff ist die „Börde“. So hatten die Gografen bei Bedrohung ihres Goes die waffenfähige Landbevölkerung aufzubieten, die auf den sogenannten Glockenschlag hin auf dem festgelegten Versammlungsplatz bewaffnet zu erscheinen hatte.
Die Ähnlichkeit der Wörter „Gau“ und „Go“ führte immer wieder zur Verwechslung der Begriffe.

In einer um das Jahr 795 entstandenen Sammlung von Rechtsbestimmungen für das eroberte Sachsen findet man einige wichtige Zeugnisse der fränkischen Gerichtsbarkeit. Danach machte der fränkische König in den Gauen, Grafen zu seinen Stellvertretern. Ihre Aufgabe war unter anderem, Versammlungen und Gerichtstage abzuhalten. Gleichzeitig sollten weitere Bestimmungen die Herrschaft der Frankenkönige nach den langen und schweren Kämpfen sichern. So wurde zum einen die selbständige Einberufung der alten Thinge durch die Sachsen verboten. Sie durften fortan nur noch auf ausdrücklichen Königsbefehl zusammengerufen werden. Zum anderen sollten die Grafen Frieden untereinander halten; offenbar war dies nicht selbstverständlich. Fehden oder andere schwere Vergehen wurden mit einer Strafe von 60 Schillingen bedroht. Geringere nicht näher genannte Fälle wurden mit 15 Schillingen geahndet.
Waren die Grafen anfangs absetzbar und bekamen einen Teil der Gerichtseinkünfte als Bezahlung, so erhielten sie seit der Zeit Ludwigs des Frommen ab dem 9. Jahrhundert neben ihrem Amt ein Lehngut zum Lebensunterhalt. Schon bald darauf wurden Amt und Lehngut erblich.
Vermutlich wurden die Höltings in Barskamp. nicht unter der Linde auf dem Marktplatz abgehalten sondern auf einem freien Platz im Schieringen, vielleicht im Bereich des Vorwerks der Walmsburger Burg.

Das Go-Ting Goh-ting dürfte h auf dem Marktpatz unter der alten „Thie-Linde einer Gerichtslinde stattgefunden haben.
Die Gerichtslinde hat noch bis 1968 gestanden.
12.10.2025