Siehe auch:
3.2.0 Rezess,
3.2.1 Vogt/Vogtei,
3.2.2 Hölting,
3.2.3 Gothing oder auch Gohthing
Einführung in das System des Tings
Der Begriff ‚Thing‘ stammt aus dem Germanischen und bedeutet ursprünglich ‚Zeit‘ oder ‚festgesetzte Zeit‘
Die Ursprünge des Things reichen weit in die vorchristliche Zeit zurück.
Im Laufe der Zeit entwickelte sich die Bedeutung zu ‚Versammlung, Volksversammlung oder Zusammenkunft.
Der Thing war das zentrale Element der germanischen Gesellschaftsordnung, ein Ort, an dem sich freie Männer trafen, um Recht zu sprechen, politische Entscheidungen zu treffen und soziale Bindungen zu pflegen. Diese Institution verkörperte die Prinzipien der Selbstverwaltung und der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung, die tief in der germanischen Kultur verwurzelt waren. Die Hauptfunktion des Things war die Rechtsprechung. Hier wurden Streitigkeiten beigelegt, Verbrechen geahndet und wichtige rechtliche Entscheidungen getroffen. Er diente auch als Forum für politische Debatten, als Ort für die Wahl von Anführern und als Plattform für wichtige Ankündigungen. Politische Entscheidungen wurden oft durch Diskussion und Abstimmung getroffen, wobei das Gewicht der einzelnen Stimmen von der sozialen Stellung des Teilnehmers abhängen konnte. In manchen Fällen spielten auch Verhandlungen und Kompromisse eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung. In Zeiten des Krieges wurden hier Strategien diskutiert und Bündnisse geschmiedet. In einer Zeit, in der viele Gesellschaften von hierarchischen Strukturen geprägt waren, bot der Thing eine Form der direkten Beteiligung an wichtigen Entscheidungen.
Er förderte den Zusammenhalt der Gemeinschaft und diente als Mechanismus zur friedlichen Konfliktlösung. Gleichzeitig war er ein Ort des kulturellen Austauschs, an dem Traditionen weitergegeben und gemeinsame Werte bekräftigt wurden. In den frühen Phasen war der Thing eine relativ informelle Zusammenkunft, die stark von mündlichen Überlieferungen und Gewohnheitsrecht geprägt war. Mit der Zeit entwickelten sich komplexere Strukturen und Regeln. Die Zusammensetzung der Teilnehmer spiegelte die soziale Ordnung der jeweiligen Gemeinschaft wider. In der Regel waren es freie Männer, die das Recht und die Pflicht hatten, am Thing teilzunehmen. Dies schloss Bauern, Krieger und lokale Anführer ein. In einigen Regionen und zu bestimmten Zeiten konnten auch Frauen eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um Angelegenheiten ging, die sie direkt betrafen. Die Anwesenheit beim Thing war nicht nur ein Recht, sondern oft auch eine Pflicht, die die Verantwortung des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft unterstrich.
Innerhalb der Thingversammlung gab es verschiedene Rollen und Verantwortlichkeiten. Eine zentrale Figur war oft der Thingvorsteher oder Gesetzessprecher, der die Versammlung leitete und für die Einhaltung der Verfahrensregeln sorgte, in Barskamp nahm diese Position der Vogt ein. Der Ablauf einer Thing-Versammlung folgte in der Regel einem festgelegten Muster. Der vogthatte den Vorsitz im Landgericht und musste die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot des Landes.Hier decken sich einige Aufgabenbereiche mit einem Ting und einem Vogt.
Berufsbezeichnung für einen Vogt, Gerichtsvollzieher, Gutsverwalter, heute auch Bürgermeister oder Ortsvorsteher oder eine andere Person mit Aufsichtsbefugnis sein.
Zuerst wurden die zu behandelnden Fälle vorgetragen. Bei Rechtsstreitigkeiten präsentierten die beteiligten Parteien ihre Argumente, unterstützt von Zeugenaussagen.
Politische Debatten folgten ähnlichen Strukturen, wobei verschiedene Standpunkte dargelegt und diskutiert wurden. Die Dauer eines Things konnte von einem Tag bis zu mehreren Wochen reichen, abhängig von der Anzahl und Komplexität der zu behandelnden Angelegenheiten.
Die Entscheidungsfindungsprozesse beim Thing waren oft komplex und variierten je nach Art der zu treffenden Entscheidung. In Rechtsfällen konnte die Entscheidung durch Konsens der Anwesenden, durch ein Urteil des Thingvorstehers (Vogt) oder durch ein Gottesurteil herbeigeführt werden.
Die rechtlichen Aspekte und die Gerichtsbarkeit waren zentrale Elemente des Things. Hier wurden Streitigkeiten beigelegt, Verbrechen geahndet und wichtige rechtliche Entscheidungen getroffen. Das Thing fungierte als höchste rechtliche Instanz innerhalb der Gemeinschaft. Die Rechtsprechung basierte auf einer Mischung aus Gewohnheitsrecht, mündlich überlieferten Gesetzen und in späteren Zeiten auch auf schriftlich fixierten Rechtscodizes. Die Strafen reichten von Geldbußen über Verbannung bis hin zur Todesstrafe für besonders schwere Vergehen. Ein wichtiger Aspekt war auch die Möglichkeit zur Schlichtung und Versöhnung, die oft angestrebt wurde, um den Frieden in der Gemeinschaft zu wahren.
Daneben erfüllte der Thing auch wichtige soziale und kulturelle Aufgaben. Er war ein Ort der Begegnung, an dem Neuigkeiten ausgetauscht, Handelsbeziehungen geknüpft und soziale Bande gestärkt wurden.
Oft waren Thingversammlungen von Festen und Märkten begleitet, Der Thing diente auch als Bühne für wichtige soziale Rituale wie Eheschließungen oder die Aufnahme junger Männer in den Kreis der vollwertigen Mitglieder der Gemeinschaft.
Bei den Sachsen spielte der Thing eine wichtige Rolle in der Stammesorganisation, wobei lokale Versammlungen (Gau-Thing) und überregionale Zusammenkünfte unterschieden wurden.
In den sich herausbildenden germanischen Königreichen wurde der Thing oft in bestehende Herrschaftsstrukturen integriert und diente als Instrument der Rechtsprechung und Verwaltung.
Mit der zunehmenden Zentralisierung der Macht in den mittelalterlichen Königreichen und der Entwicklung komplexerer Verwaltungs- und Rechtssysteme begann der allmähliche Niedergang des Things in seiner ursprünglichen Form. Die Funktionen des Things wurden nach und nach von anderen Institutionen übernommen, wie etwa königlichen Gerichten, städtischen Räten und ständischen Versammlungen.
Siehe auch, 3.2.1 Vogt/Vogtei.
Die Prinzipien der direkten Beteiligung, des offenen Dialogs und der konsensualen Entscheidungsfindung, die dem Thing zugrunde lagen, können als Inspiration für moderne Formen der Bürgerbeteiligung und deliberativen Demokratie dienen. Die deliberative Demokratie ist eine Form der Demokratie, die auf dem öffentlichen, argumentativen Austausch von Überlegungen zwischen Bürgern und politischen Akteuren basiert, um zu besseren und rationaleren Entscheidungen zu gelangen. Wie sieh heute schon beim Ortsvorsteher in Einheitsgemeinden oder Bürgermeister in Samtgemeinden und „ Bürgermeister vor Ort“ sowie die Bürgeranfragen bei Orts- bzw. Stadtratssitzungen haben zumindest einen Teil einer Tingsversammlung übernommen.
Die Idee, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft eine Stimme hat und gehört werden sollte, ist ein zeitloses Konzept, das in vielen modernen demokratischen Bewegungen widerhallt.
Auch in späteren Epochen blieben Überreste des Thing-Systems erhalten, sei es in Form von Ortsnamen, die auf ehemalige Thingplätze hinweisen, oder in rechtlichen Traditionen, die ihre Wurzeln im germanischen Thing-Recht haben.

Das Go-Ting Goh-ting dürfte jedoch auf dem Marktpatz unter freiem Himmel, unter der Gerichtslinde im Gegensatz zum Hölting, stattgefunden haben. Aus der Kirchenchronik gibt es nur einen Hinweis auf das Jahr 1503: „ Auf dem Hölthingsgericht unter Thinglinde in Barskamp stellte der Amtshauptmann von Bleckede, zusammen mit den Vertretern der Stadt Lüneburg die Anrechte der Ritter und Dörfer im Barskamperwalde fest.“
Als Richter fungierte der Vogt (lateinisch „advocatus“) musste ursprünglich ein vollfreier, waffenfähiger Laie sein. Der Vogt regierte und richtete als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Vögte legten Steuern fest und zogen diese ein, sie hielten Gericht und ahndeten Vergehen. Richter der Gogerichte, wurden anfangs gewählt. Später trat an die Stelle der Wahl die Ernennung durch den Inhaber des Gogerichts. Es war ein von Männern bekleidetes Amt und beinhaltete die Vertretung von Personen, Institutionen und Interessen.
Im 14. Jahrhundert war die Wahl des Gografen nur noch eine Ausnahme. Der Gograf war, wie in germanischer Rechtspraxis üblich, der Verhandlungsleiter bei einer Gerichtsverhandlung. Das Urteil fällte anfangs die gesamte Gerichtsgemeinde. Später übernahmen diese Aufgabe die Rechtsweiser, die in noch späterer Zeit Schöffen genannt wurden.
Vermutlich wurden die Höltings nicht unter der Gerichtslinde auf dem Marktplatz abgehalten, sondern auf einem freien Platz im Schieringen, vielleicht im Bereich des Vorwerks der Walmsburger Burg.

In ein Stück ihres Stammes der Gerichtslinde, das Pastor Steuernagel gesichert hat, ist von Otto Skierlo (Vater von Brunhilde Steinhauer), das Barskamper Wappen geschnitzt worden, das sich die Gemeinde 1960 von dem Heraldiker Gustav Völker entwerfen ließ: der alte Kirchturm über einer Felssteinmauer und links eine Lindenhälfte mit Wurzeln und Blattwerk.


Heute erinnert nur noch der Straßenname „Im Tiehgarten“ (am Ausgang Barskamps in Richtung Göddingen) und das Wappen, an den ehemaligen Tingplatz bzw. die Tinglinde.
12.10.2025