1936 bis 1945 war durch die Finanzierung der Aufrüstung bzw. ab Beginn des Krieges aus Geldschöpfung und Zwangsabgaben aus besetzten Gebieten ein umfangreicher Geldüberhang mit Inflation entstanden. Kurz vor Kriegsbeginn begann außerdem die Bewirtschaftung: Es gab Nahrungsmittel – zu festgesetzten Preisen – nur noch auf monatlich ausgegebene Lebensmittelmarken und fast alle sonstigen zivilen Güter nur gegen einen zu beantragenden Bezugsschein, womit die Bedeutung des Geldes deutlich verringert wurde.

Im Zweiten Weltkrieg wurden in Deutschland Lebensmittelkarten ausgegeben, um knappe Grundnahrungsmittel wie Brot, Fleisch, Fett und Zucker zu rationieren zu verteilen. Die Marken berechtigten zum Kauf der entsprechenden Waren, wobei die Mengen je nach Arbeitsbelastung und Bevölkerungsgruppe (z.B. Kinder, Arbeiter) variierten. Die Einführung erfolgte vier Tage vor Kriegsbeginn, und die verschiedenen Karten wurden nach der Farbe oder dem aufgedruckten Lebensmittel benannt, z.B. Reichsfett-, Reichsfleisch- oder Eierkarte.
Mit der Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO) vom 4. September 1939 bzw. 25. März 1942 hatte der nationalsozialistische Gesetzgeber das Wirtschaftsstrafrecht für die Zeit des totalen Krieges aufgestellt.

Deren rigide Strafandrohungen hatten u.a. zum Zweck, den Schwarzhandel mit Lebensmitteln zu unterbinden. Wer z.B. die staatlich festgesetzten Preise überschritt oder auch nur als Händler Kunden bevorzugte, die ihm anderweitig einen Vorteil versprachen, wurde empfindlich bestraft.

Münzgeld des Deutschen Reichs.
Münzgeld des Deutschen Reichs.

Zuständig waren die bei den Landgerichten gebildeten Sondergerichte, die in einem erheblich verkürzten Verfahren entschieden. Eine effektive Strafverteidigung war kaum möglich. Urteile wurden, der Außenwirkung wegen, zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht abgestimmt.

Bereits seit 1934 war die in ländlichen Regionen weit verbreitete Hofschlachtung von Tieren über die tierärztliche Fleischbeschau hinaus unter staatliche Aufsicht geraten. Die neue Schlachtsteuer auf Schweine, Rinder und Ziegen begründete die Zuständigkeit der Steuerverwaltung.

Diese bereitete zwar die Zwangsbewirtschaftung der Viehbestände zum Kriegsbeginn von langer Hand vor, trotzdem sah man sich in den ländlichen Regionen Deutschlands auf dem falschen Fuß erwischt, als nunmehr bei Schwarzschlachtungen nicht nur Sanktionen für ein lässliches Steuervergehen, sondern herabwürdigende Zuchthausstrafen drohten.

Die Sondergerichte verhängten neben langjährigen Zuchthausstrafen wegen Schwarzschlachtens angesichts schwächelnder Versorgungslage auch die Todesstrafe.

Anlage 1 , Einschränkung der Lebensmittelversorgung für Juden im Oktober 1942
Aus der Dienstanweisung Nr. 211 des Ernährungsamtes vom 23. 10. 1942.

Lebensmittelversorgung der Juden: Rationssätze.
Juden erhalten von der 42. Zuteilungsperiode (15. Oktober 1942) ab folgende Lebensmittel nicht mehr: Fleisch, Fleischwaren, Eier, Weizenerzeugnisse (Kuchen, Weißbrot, Weizenkleingebäck usw.), Vollmilch, entrahmte Frischmilch, desgleichen solche Lebensmittel, die nicht auf reichseinheitlich eingeführte Lebensmittelkarten, sondern auf örtliche Bezugsausweise oder durch Sonderaufrufe der Ernährungsämter auf freie Abschnitte der Lebensmittelkarten abgegeben werden. Jüdische Kinder und Jugendliche über 10 Jahre erhalten die Brotration der Normalverbraucher. Jüdische Kinder und Jugendliche über 6 Jahre bekommen die Fettration der Normalverbraucher, keinen Kunsthonig, kein Kakaopulver und ebenfalls nicht die den Altersstufen von 6–14 Jahren zustehende Zulage an Marmelade. Jüdische Kinder bis zu 6 Jahren erhalten täglich 1/2 Liter entrahmte Frischmilch.

Dementsprechend sind an Juden keine Fleisch-, Eier-, Milch- und Brotkarten B sowie keine örtlichen Bezugsausweise auszugeben. Die jüdischen Kinder und Jugendlichen über 10 Jahre erhalten die Brotkarten und die über 6 Jahre die Fettkarten der Normalverbraucher. Die an Juden ausgegebenen Brotkarten berechtigen zum Bezug von Roggenmehlerzeugnissen. Der Mengenwert der Brotkarte B ist durch Reise- und Gaststättenmarken Roggenbrot zu gewähren (2000 g).
An jüdische Kinder bis zu 6 Jahren ist der Bezugsausweis für entrahmte Frischmilch auszugeben. Dieser ist mit dem Vermerk „Gültig für täglich 1/2 Liter“ zu versehen.
Juden können keine Selbstversorger im Sinne der Erlasse sein.

Regelung für Kranke usw.
Die Bestimmungen für Kranke, gebrechliche Personen, werdende und stillende Mütter und Wöchnerinnen gelten nicht für Juden.
Die Regelungen dieses Erlasses gelten auch für jüdische Insassen von Krankenanstalten.

Regelung für besondere Arbeitergruppen.
Juden, die als Lang-, Nacht-, Schwer- und Schwerstarbeiter anerkannt sind, erhalten die Zulagekarten für Lang- und Nachtarbeiter. Jüdischen Arbeitern, die in besonderem Maß der Einwirkung von Giften ausgesetzt sind (vgl. Erlass vom 7. Sept. 1939 – II/1–4616 – ), haben die Ernährungsämter im Rahmen der durch den vorbezeichneten Erlass festgelegten Richtlinien täglich 1/2 Liter entrahmte Frischmilch zuzuteilen.

Sonderzuteilungen.
Juden sind von Lebensmittelsonderzuteilungen ausgeschlossen.
Umtausch von Lebensmittelkarten in Reise- und Gaststättenmarken.
Der Umtausch von Lebensmittelkarten in Reise- und Gaststättenmarken darf bei Juden nur in besonders gelagerten dringenden Ausnahmefällen erfolgen.

Lebensmittelgeschenksendungen für Juden.
Die Ernährungsämter haben Lebensmittelgeschenksendungen aus dem Ausland, die für Juden bestimmt sind, voll auf die Rationen des Empfängers anzurechnen. Wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die zwar bezugsbeschränkt sind, aber nicht regelmäßig zugeteilt werden (z. B. Bohnenkaffee, Kakao, Tee usw.), ist über die ganze Sendung oder bei verspäteter Meldung des Paketeingangs über den noch nicht verbrauchten Teil zugunsten von Großverbrauchern, wie z. B. Lazaretten, unter Anrechnung auf die diesen zustehenden Bezüge zu verfügen.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat durch Erlass vom 9. 4. 1941 die Zollstellen angewiesen, ohne Rücksicht auf die Menge der eingehenden Waren den zuständigen Ernährungsämtern wöchentlich die Geschenksendungen zu melden, bei denen bekannt ist oder die Vermutung besteht, dass der Empfänger Jude ist. Die Anrechnung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Meldung der Zollstelle so spät bei dem Ernährungsamt eingeht, dass die in der Geschenksendung enthaltenen Lebensmittel bereits verzehrt worden sind.
Soweit die Staatspolizeileitstellen Kenntnis von Lebensmittelsendungen an Juden aus dem Auslande erhalten, werden sie die Pakete sicherstellen und den Ernährungsämtern zur Verfügung stellen.

Ausnahmen galten für Juden, die nachweislich am Weltkrieg oder an innerdeutschen Kämpfen als Zeitfreiwillige usw. teilgenommen und hierbei eine Verwundung erlitten haben, können auf Antrag die Lebensmittel Versorgung wie die deutschstämmige Bevölkerung erhalten. Voraussetzung hierfür ist das Einverständnis der zuständigen Dienststelle der Geheimen Staatspolizei, damit die Sonderstellung nicht in solchen Fällen zugebilligt wird, in denen sie, etwa wegen staatsfeindlicher Betätigung usw., dem gesunden Volksempfinden widersprechen würde. Andere Kriegsbeschädigungen als Verwundungen bleiben unberücksichtigt. Für den Fall der Bewilligung gilt diese nur für den verwundeten jüdischen Kriegsteilnehmer selbst, nicht für seine Angehörigen, auch nicht für Witwen gefallener oder an den Folgen einer Verwundung verstorbener Weltkriegsteilnehmer.
Die von den Sonderregelungen für Juden ausgenommenen Personen sind bei der Lebensmittelversorgung der deutschstämmigen Bevölkerung gleichzustellen; sie erhalten also nicht gekennzeichnete Lebensmittelkarten und die etwaigen örtlichen Bezugsausweise.
Um den Bezirksstellen die Feststellung zu erleichtern, in welchen Fällen Lebensmittelkarten ohne den Aufdruck „Juden“ oder mit dem Aufdruck „Juden“ zu verausgaben sind, ist eine besondere Anlage der Dienstanweisung beigefügt. Um den Vorschriften des Erlasses gerecht zu werden, erhalten die Bezirksstellen späterhin besondere Listen von den Versorgungsberechtigten, die in Mischehen leben. Die Versorgungsberechtigten sind vorzuladen und anhand eines noch zu liefernden Fragebogens und der notwendigen Urkunden über Rasse- und Religionszugehörigkeit zu befragen.

Nach dem 2. Weltkrieg waren überall Jahre der Not. Nahrung und andere Güter waren knapp und nur über Lebensmittelmarken und Bezugsscheine erhältlich. Außerhalb des offiziellen Bezugs- und Versorgungssystems versorgten sich die Menschen durch Tauschgeschäfte oder „Zigarettenwährung“ am Schwarzmarkt.

In Barskamp gab es bis zur Währungsreform einen Tauschhandel z.B. Schmuck, ebenfalls Kleidung oder Teppiche gegen Kartoffeln und Gemüse, Fleisch und Zigaretten.
Auch mit gegenseitigen Hilfeleistungen konnte getauscht werden. Für das Auskriegen von Kartoffel gegen einen Sack Kartoffeln. Oder bei der Hilfe bei der Kornernte gegen andere Dienstleistungen.
Weiterhin wurde für Festlichkeiten Schnaps hergestellt, den man ebenfalls Tauschen konnte. Aber die britischen Zollbehörden versuchten es zu verhindern und hatten es unter Strafe verboten.

Geld war hingegen im Übermaß vorhanden, wodurch sich die verdeckte Inflation der Kriegsjahre fortsetzte und die Reichsmark fast wertlos machte.

Währungen des Saarlands – das Saarland nahm eine Sonderstellung ein.

In Kriegs- und Nachkriegszeiten drohten drakonische Strafen für illegale Schweineschlachtung, wegen „Gefährdung der allgemeinen Bedarfsdeckung“.
Schweine hatten offensichtlich die richtige Größe bei der juristischen Nachbearbeitung. Während Hühner klein genug waren und bei illegaler Rinderverwertung zu viel Aufsehen drohte, um es überhaupt zu versuchen, kam zwischen 1939 und den 1950er Jahren bemerkenswert oft die sogenannte Schwarzschlachtung von Schweinen vor Gericht. Gerade die Schwarzschlachtungen zum angeblichen eigenen Bedarf, besonders wenn es sich dabei um große Tiere oder um ein fortgesetztes Schlachten handelt, stellen sich als sehr gefährlich für die allgemeine Bedarfsdeckung dar.

Aus Gesprächen mit Zeitzeugen aus Barskamp geht hervor, dass häufig 2 Schweine geschlachtet wurden, eines im Keller und eins offiziell, welches auch angemeldet den Britten gemeldet wurde.

Erst in den Wirtschaftswunderjahren verschwand das Verständnis für die harten Strafen
Der Betrieb der Sondergerichte wurde 1945 unter der alliierten Besatzung alsbald eingestellt. Die Kriegswirtschaftsverordnung blieb – in Teilen bis 1949 – in Kraft, allerdings hatten die Alliierten unmäßige Strafandrohungen untersagt.
Erst nach den Wirtschaftswunderjahren, verlor die einst geübte Härte gegen Schwarzmarkthändler und Schwarzschlachter an Legitimität.
Im Gegensatz zu den stark zerstörten Großstädten war die Versorgungslage auf dem Lande deutlich besser.

Ein Zug voll mit Hamsterfahrern
Ein Zug voll mit Hamsterfahrern

Die Bauern horteten ihre Produkte und versuchten die Erfassung durch die Ernährungsämter zu umgehen. Massen von Stadtbewohnern fuhren auf das Land, um Hausrat, Kleidung oder Wertgegenstände gegen Lebensmittel zu tauschen. Der Begriff der „Hamsterfahrten“, mit den typischen Bildern der mit Menschen völlig überfüllten Züge, hatte sich eingebürgert.

Im Mai 1946 musste der Bahnhof Lüneburg geschlossen werden, da „Kartoffel-Hamsterer“ den Bahnhof so überschwemmten, dass ein gefahrloser Betrieb nicht mehr möglich war. Offiziell war das Hamstern verboten, und so kam es nicht selten vor, dass die mühsam und teuer erstandenen Lebensmittel bei Kontrollen auf dem Weg nach Hause beschlagnahmt wurden.

Hamsterfahrer kamen auch bis nach Barskamp, wo sie die o.g. Produkte eintauschten.

Bezugsscheine, hauptsächlich in Form von Lebensmittelkarten, waren nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland notwendig, um die knappe Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Gütern wie Seife und Zucker zu verwalten und an die Bevölkerung zu verteilen. Die Menge der zugeteilten Güter richtete sich nach dem Bedarf, zum Beispiel durch unterschiedliche Kalorienzuweisungen für harte Arbeiter, Kinder und Kranke. Die Rationierung wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1950 und in der DDR erst 1958 aufgehoben.

Ein Block mit Lebensmittelmarken
Ein Block mit Lebensmittelmarken
Bezugsschein für Schuhe.
Bezugsschein für Schuhe.

Die Währungsreform von 1948 trat am 20. Juni 1948 in der Trizone, den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands, in Kraft. Ab dem 21. Juni 1948 war dort die Deutsche Mark („DM“, auch „D-Mark“) alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Die beiden bisher gültigen Zahlungsmittel Reichsmark und die (zu ihr fest im Verhältnis 1:1 notierende) Rentenmark (beide abgekürzt als „RM“) wurden zwangsumgetauscht und dabei mehr oder weniger im Nennwert herabgesetzt. Die Währungsreform von 1948 gehört zu den bedeutendsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der deutschen Nachkriegsgeschichte.
Bis Mitte 1948 war die RM das allein in Deutschland gültige Zahlungsmittel. Die Ausgabe von Besatzungsgeld steigerte aber die Geldmenge, während das Güterangebot sich durch Einschränkungen bei der landwirtschaftlichen Produktion, Demontage von Produktionsstätten, Weiterführung der Zwangsbewirtschaftung durch die Alliierten und das (trotz Verbotes zunehmende) Horten von Waren verringerte.

Besatzungsgeld, ½ Mark.
Besatzungsgeld, ½ Mark.
Besatzungsgeld 1000 Mark
Besatzungsgeld 1000 Mark

Besatzungsgeld wurde in Scheinen von einer ½ Mark bis zu 1000 Mark von allen Alliierten emittiert.
Letzteres erfolgte in Erwartung einer Währungsreform und führte zum Ansteigen der Bestände von Halbfabrikaten und Rohstoffen in den Betrieben. Die bisherige Währung hatte so ihre Funktionen als Zahlungsmittel und Wertaufbewahrungsmittel weitgehend eingebüßt. Sie wurde teilweise durch Tauschhandel und auf dem überall blühenden schwarzen Markt durch Sachwertwährungen ersetzt, wie der sogenannten Zigarettenwährung. Gleichzeitig verhinderte man durch Devisenverkehrsbeschränkungen den Abfluss überschüssigen Geldes. Die Grundprinzipien der Preisbildung durch Angebot und Nachfrage waren damit für Waren und auch für den Außenwert der Reichsmark außer Kraft gesetzt.
1947 hatte der Wirtschaftsrat der Bizone eine Währungsreform für notwendig erklärt. Angesichts der unübersehbaren Inflation der RM wurde spätestens seitdem auch in der Öffentlichkeit sowohl der Westzonen als auch der SBZ breit über die Notwendigkeit und Gestaltung einer Währungsreform diskutiert. Bekannt war auch, dass hierüber zwar in der im März 1948 beschlossenen Trizone, Einigkeit erzielt wurde, die Beratungen hierzu im Alliierten Kontrollrat aber nicht vorankamen. In der Trizone sagte Ludwig Erhard am 14. Juni 1948 in einer Rede voraus, der Erfolg der Währungsreform sei verbürgt, dem wirtschaftlichen Chaos, dem das politische Chaos in Kürze folgen müsste, werde die Währungsreform ein schnelles Ende setzen.
Diese Situation bestand mehr oder weniger in allen vier Besatzungszonen und in Berlin. Daraufhin schlugen die USA und Großbritannien im Februar 1948 im Alliierten Kontrollrat vor, anstelle der RM eine neue Währung für Gesamtdeutschland einzuführen.
Auch nach Einsetzen eines Arbeitsausschusses konnte aber keine Einigung mit der sowjetischen Seite erzielt werden. Einerseits hatte diese kein Interesse an einer wirtschaftlichen Belebung in den Westzonen,]andererseits gab es keine Einigkeit über die politisch wichtige Frage, durch wen und wie die neue Währung kontrolliert werden solle.
Die Reform zielte darauf ab, kurzfristig den Geldüberhang zu beseitigen und langfristig die Grundlage für eine funktionsfähige Marktwirtschaft aufzubauen. Dazu gehörten die Einstellung der übermäßigen Geldschöpfung, das Verstärken der Geldfunktionen, die Aufhebung von
Güterrationierung, Lohn- und Preisstopps sowie die Einführung fester Wechselkurse (Bretton-Woods-System). Das Bankwesen sollte gestärkt werden durch eine unabhängige Zentralbank und ein funktionierendes Geschäftsbankensystem.
Von westdeutscher Seite war die Währungsreform durch die am 23. Juli 1947 vom Wirtschaftsrat der Bizone gegründete Sonderstelle Geld und Kredit in Bad Homburg vor der Höhe vorbereitet worden, die unter Leitung von Ludwig Erhard stand. Ludwig Erhard und Günther Keiser hatten sich schon während des Krieges mit einer Konsolidierung der Reichsschuld und Abschöpfung überschüssiger Kaufkraft beschäftigt. Nach anfänglichem Zögern schloss sich auch die französische Besatzungszone dem Vorhaben an. Es wurden in den einzelnen Bundesländern selbständige Landeszentralbanken und am 1. März 1948 als Zentralbank der Landeszentralbanken (kurz: „Zentralbank“) die „Bank deutscher Länder“ (BDL) errichtet.

100 Mark, Bank deutscher Länder, 1. Serie.
100 Mark, Bank deutscher Länder, 1. Serie.
50 Mark, Bank deutscher Länder, 2 Serie
50 Mark, Bank deutscher Länder, 2 Serie
Bank deutscher Länder, Münzen.
Bank deutscher Länder, Münzen.

Die DM-Banknoten für die Trizone wurden ab September 1947 von der American Bank Note Company in New York City und vom Bureau of Engraving and Printing in Washington, D.C. gedruckt. Der geheim gehaltene Geldtransport namens Operation Bird Dog fand von Februar bis April 1948 statt. Er umfasste etwa 5,7 Milliarden DM (500 Tonnen in 23.000 Holzkisten). Das Geld wurde per Schiff nach Bremerhaven und dann mit acht Sonderzügen nach Frankfurt und in 800 Lastwagenfuhren zum ehemaligen Reichsbankgebäude in der Frankfurter Taunusanlage befördert. Von dort aus wurde die Feinverteilung vorgenommen, d. h. der Weitertransport zu den Lebensmittelkartenausgabestellen in der Trizone.
Die für die Währungsreform in der Westzone erlassenen Währungsgesetze stützen sich weitgehend auf den Colm-Dodge-Goldsmith-Plan von 1946 (Gerhard Colm, Joseph Morrell Dodge und Raymond W. Goldsmith), der ein Zusammenstreichen der Geldmenge im Verhältnis 10:1 und einen Lastenausgleich vorsah. Die drei westlichen Militärregierungen wandten diesen Plan – ausgenommen den Lastenausgleich – in ihren Besatzungszonen an. Nach Berücksichtigung wiederholter Einwände der französischen Seite beschlossen die Westalliierten die Währungsreform in der Trizone am 1. Juni 1948.
Ab 22. Mai 1948 wurde die Bevölkerung der Trizone durch eine Vielzahl von Sendungen des Rundfunks und Zeitungsartikel sowie über Aushänge über die anstehende Währungsreform und den Ablauf informiert. Über den Rundfunk wurden Hintergrundinformationen über Ursachen und Gründe der Währungsreform aus Sicht der westlichen Besatzungsmächte gegeben.

Eine Umtauschstelle in Hamburg am 20. Juni 1948.
Eine Umtauschstelle in Hamburg am 20. Juni 1948.

Die Ausgabe des „Kopfgeldes“ erfolgte im ersten Schritt ab dem frühen Sonntagmorgen, 20. Juni 1948, an Einzelstehende bzw. Haushaltsvorstände in Höhe von 40 DM je Kopf.

Der Währungsumtausch im Rahmen der westlichen Währungsreform vollzog sich in fünf Etappen:
Die Bevölkerung erhielt am Sonntag, 20. Juni 1948, eine Sofortausstattung („Kopfgeld“) in bar. Auch die Wirtschaft und öffentliche Hand erhielten Barbestände.
Alle Barbestände von Reichsmark, Rentenmark und Marknoten der alliierten Militärbehörden (AMC; Besatzungsgeld) waren auf ein „Reichsmarkkonto“ einzuzahlen.
Die Umstellung jedes Reichsmarkkontos musste beantragt werden.
Die Reichsmarkkonten wurden geprüft und in fallabhängigem Kursverhältnis auf Deutsche Mark (DM) umgestellt.
Ab 21. Juni 1948 wurde die DM alleingültiges Zahlungsmittel.
Das neue Geldvolumen lag in den Monaten nach der Währungsreform bei etwa 13 Mrd. DM.
Die Ausgabe des „Kopfgeldes“ erfolgte im ersten Schritt ab dem frühen Sonntagmorgen, 20. Juni 1948, an Einzelstehende bzw. Haushaltsvorstände in Höhe von 40 DM je Kopf (inflationsbereinigt etwa 122 € im Jahr 2024), in der Regel als 1 Zwanzigmarkschein, 2 Fünfmarkscheine, 3 Zweimarkscheine, 2 Einmarkscheine und 4 Einhalbmarkscheine.
Jeder natürlichen Person wurden einen Monat später 20,– DM bar ausgezahlt. Bei der späteren Umwandlung von Reichsmark beispielsweise in Bankkonten wurden diese 60 DM angerechnet. Ausgabestellen waren verschiedenste gemeindliche Stellen vom Rathaus über Lebensmittel-Ausgabestellen bis zum Ernährungsamt. Unternehmen, Personenvereinigungen, Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe erhielten auf Antrag bei ihrer Abwicklungsbank einen Geschäftsbetrag von 60 DM je Arbeitnehmer als Vorgriff auf die „späteren Ansprüche aus dem Umtausch von Altgeld“.
Den Geschäftsbanken wurden von den Landeszentralbanken vorläufig 1 % ihrer Reichsbankverbindlichkeiten aus Kundenkonten gutgeschrieben (§ 8 der 1. DVO zum WG).
Die Erstausstattung der öffentlichen Hand erfolgte für die Länder und kommunalen Gebietskörperschaften durch die Landeszentralbanken, für die Bahn- und Postverwaltungen durch die Bank deutscher Länder. Die Länder und kommunalen Gebietskörperschaften erhielten eine durchschnittliche Monatseinnahme, die Bahn- und Postverwaltungen die Hälfte einer durchschnittlichen Monatseinnahme (Berechnungszeitraum jeweils vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948).
Am 21. Juni 1948, dem Stichtag der Währungsreform, erlosch die Gültigkeit aller alten Zahlungsmittel außer den Münzen zu 10 und 50 Pfennig und den 1 RM Banknoten die zu einem Zehntel ihres Nennwertes vorerst noch gültig blieben, bis die neuen Münzen ausgegeben werden konnten; gleiches galt für Briefmarken.

Formular von 1948, zur Ablieferung von Bargeld in Reichsmark.
Formular von 1948, zur Ablieferung von Bargeld in Reichsmark.

Bis zum Stichtag 26. Juni 1948 mussten alle natürlichen und juristischen Personen – ausgenommen die Geldinstitute – bei einer Hauptumtauschstelle der Abwicklungsbank ihr Baraltgeld abliefern und ihre gesamten Altgeldguthaben anmelden, sonst verfielen sie. Nach Genehmigung durch das Finanzamt wurde das Guthaben über ein „Reichsbank-Abwicklungskonto“ umgestellt.

Währungsreform in der in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) 1948
Am 28. Mai 1948 kündigte auch die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) die Einrichtung der Deutschen Notenbank als Zentralbank für die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) an.

Mit einem Wertzeichen beklebte Rentenmark der Deutschen Rentenbank.
Mit einem Wertzeichen beklebte Rentenmark der Deutschen Rentenbank.

Deshalb wurden diese Geldnoten im Volksmund (in der SBZ) auch als „Kupon- Klebe- oder Tapetenmark″ bezeichnet.
Offenbar wurden aber die russischen Besatzer trotz des monatelangen Ringens um eine gemeinsame Währungsreform von der Durchführung in der Bi-Zone total überrascht. Die Russen waren so intensiv mit dem Blockieren von notwendigen Veränderungen beschäftigt, dass sie es versäumten, neues Geld zu drucken.
Durch die im Einzelnen für die verschiedenen Geldvermögenswerte festgelegten Umtauschrelationen wurde das „staatliche“ Vermögen erheblich begünstigt.
Im Einzelnen wurden umgetauscht: bei Privatpersonen Barbeträge bis zu RM 70,- im Verhältnis 1:1, Spareinlagen bis RM 100,— im Verhältnis 1:1, bis RM 1000,- im Verhältnis 5:1, vor dem 9.5.1945 entstandene Einlagen 10:1, wobei jedoch geprüft werden musste, ob Beträge über RM 3000,— „rechtmäßig“ erworben worden waren. Bei Beträgen über RM 5000,— wurden von vornherein Kriegs- oder Schwarzmarktgewinne angenommen. Diese Beträge sind — falls nicht das Gegenteil bewiesen werden konnte — eingezogen worden, ebenso das Geldvermögen von „faschistischen Verbrechern und Kriegsverbrechern“. Über diese umgetauschten Altguthaben konnte zudem nicht verfügt werden.

Währungsreform in Ostdeutschland, SBZ, DDR

Mark der SBZ (DDR)
Mark der SBZ (DDR)

Die deutschen Staats- und Auslandsschulden und die Schuldenverpflichtungen der geschlossenen Banken blieben von der Währungsreform unberührt. Kurz vor der Währungsreform betrug der Bargeldumlauf rd. 28 Mrd. neu verausgabt wurden 3,6 Mrd. Mark.

Exkurs
Berliner Blockade. In der Nacht zum 24. Juni 1948 begann die sowjetische Blockade der Land- und Wasserwege zwischen den Westzonen und den Westsektoren Berlins.
Zur Begründung der Blockade gab die SMAD zwar auch die Währungsreform in den Westzonen an.
Die Berliner Blockade von 1948, war eine Blockade der drei Westsektoren Berlins durch die Sowjetunion diese nutzte die westliche Währungsreform propagandistisch aus und begründete damit die Blockade. Sie begann am 24. Juni 1948 dauerte bis zum 12. Mai 1949 an.

Begründet wurde die Blockade zunächst mit der Tage zuvor von den Westalliierten in der Trizone eingeleiteten Währungsreform. Den größeren Zusammenhang benannte aber Stalin am 2. August 1948 gegenüber den Botschaftern der drei Westmächte in Moskau: die Blockade könne aufgehoben werden, wenn zugesichert werde, dass die Umsetzung der Beschlüsse der westlichen Außenminister-Konferenz von London zurückgestellt würde. In den Verhandlungen der Vier Mächte zur Beendigung der Berlin-Blockade erhob die sowjetische Seite schließlich im Frühjahr 1949 nicht mehr die Forderung, dass es in Deutschland eine einzige gemeinsame Währung geben müsse. Am 20. März 1949 erklärten daher die Westmächte die DM zum alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel im Westteil der Stadt. Die dort nun in Umlauf gesetzten DM-Noten waren nicht mehr mit einem „B“ gekennzeichnet.
Uraltguthaben bei West-Berliner Kreditinstituten wurden erst 1953 auf DM umgestellt.
Die Westalliierten begegneten der Blockade mit der Berliner Luftbrücke und mit einer Gegenblockade.

Kinder und ein „Rosinenbomber“
Kinder und ein „Rosinenbomber“

Die Sowjetunion sperrte alle Land- und Wasserwege zu den Westsektoren Berlins, um die westlichen Alliierten (USA, Großbritannien und Frankreich) zur Aufgabe ihrer Rechte in West-Berlin zu zwingen. Die Blockade war ein Mittel im beginnenden Kalten Krieg. Die Westalliierten reagierten mit der Berliner Luftbrücke, um die Bevölkerung West-Berlins mit lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Die Sowjetunion hob die Berlin-Blockade auf, ohne ihre Ziele erreicht zu haben.

Weitere Umstellungen sonstiger Forderungen und Verbindlichkeiten von der Reichsmark auf die DM. Bei den natürlichen Personen wurde vom Gesamtaltgeld zunächst der neunfache Kopfbetrag abgezogen. Der Rest wurde zu je 50 % auf ein Freikonto und 50 % auf ein Festkonto umgestellt. Kurze Zeit später wurde das Festkonto aufgelöst, indem 70 % seines Betrages vernichtet, 20 % auf Freikonto und 10 % auf Anlagekonto übertragen wurde. Letztlich ergab sich so ein faktisches Umstellungsverhältnis von zunächst 10:0,65. Im Jahr 1953 wurden Sparguthaben, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden, durch das Altsparergesetz auf 20 % des Nennwertes in Reichsmark aufgestockt, so dass im Ergebnis ein Umstellungsverhältnis von RM zu DM in Höhe von 10:1 bestand.
Bei den Wirtschaftsunternehmen wurde vom Altgeld der zehnfache Geschäftsbetrag abgezogen und die Umstellung danach wie bei den natürlichen Personen vorgenommen.
Die Altgeldguthaben der Banken sowie der öffentlichen Hand erloschen.

Umstellung sonstiger Forderungen und Verbindlichkeiten

Aktie über 1000 RM der Südharz-Eisenbahn-AG vom November 1926, 1951 umgestellt auf 1000 DM.
Aktie über 1000 RM der Südharz-Eisenbahn-AG vom November 1926,
1951 umgestellt auf 1000 DM.

Für die Umstellung galt:
Abgeschlossene Verbindlichkeiten wurden mit einem Kurs 10 Reichsmark (RM) zu 1 DM (10:1) umgestellt.
Laufende Verbindlichkeiten wie Löhne, Renten, Pensionen, Pachten und Mieten wurden im Kurs 1:1 umgestellt.
Aktien wurden ebenfalls 1:1 umgestellt.
Schuldverschreibungen, Hypotheken und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Prämienreserven der privaten Versicherungen und die Bausparguthaben der Bausparkassen wurden im Verhältnis 10:1 umgestellt.
die laufenden Beiträge blieben im Verhältnis 1:1 bestehen.
Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten wurden nicht umgestellt, erloschen jedoch noch nicht.
Bargeld und letztlich auch Sparguthaben wurden zum Kurs 100 RM zu 6,50 DM umgetauscht.
Die Bilanzen des Bankensystems waren durch das Erlöschen der Altgeldguthaben und die Unverwundbarkeit der Reichsverbindlichkeiten unausgeglichen. Zur Deckung der Verbindlichkeiten und zur Schaffung eines Eigenkapitals erhielten die Geschäftsbanken bei den Landeszentralbanken einen bestimmten Teil der umgewandelten Altgeldguthaben gutgeschrieben. Dabei wurde die Erstausstattung angerechnet. Soweit die Aktiven der Geschäftsbanken zuzüglich der Guthaben bei den Landeszentralbanken nicht die tatsächlichen Verbindlichkeiten und ein angemessenes Eigenkapital deckten, wurden sie durch „Ausgleichsforderungen“ gegen die öffentliche Hand aufgestockt.
Die Bilanzen der Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen wurden ähnlich bereinigt. Auch ihnen standen Ausgleichsforderungen zu.
Durch das Bilanzgesetz vom 21. August 1949 wurde den Unternehmen die Erstellung einer „DM-Eröffnungsbilanz“ vorgeschrieben. Die Bilanzkontinuität musste nicht gewahrt werden. So konnten die meisten Unternehmen infolge von Höherbewertung und Offenlegung stiller Reserven ihr Kapital im Verhältnis 1:1 umstellen.
Im Rahmen der Währungsreform von 1948 hob Ludwig Erhard gleichzeitig die damals in Deutschland herrschenden Vorschriften zur Preisbindung und Bewirtschaftung auf. Nach eigener Aussage tat er dies ohne vorherige Absprache mit der Wirtschaftsverwaltung der Alliierten. Im Anschluss musste er sich vor jener verantworten. Aufgrund der Unterstützung durch die Amerikaner legten die Alliierten kein Veto gegen die Maßnahme ein. Die Vorschriften zur Preisbindung und Bewirtschaftung blieben damit außer Kraft gesetzt und der Weg hin zu einer freien Marktwirtschaft in Deutschland war geebnet.
Details zur Währungsreform seitens der sowjetischen Besatzungsmacht in Ost-Berlin.
In der Berliner Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin war die Währungsreform seit Anfang Juni 1948 immer wieder Thema von Anfragen und Reden. Dabei kritisierten beispielsweise Louise Schroeder (SPD) und Otto Suhr (SPD) wiederholt, dass die von den westlichen Alliierten für die Trizone geplante Reform nicht auch in Berlin durchgeführt werden solle. Am 19. Juni 1948 wurden die Abgeordneten zu einer außerordentlichen Sitzung zum Thema Währungsreform einberufen. Stadtrat Waldemar Schmidt (SED) führte aus, der Beschluss der Alliierten, die Westwährung in den westlichen Sektoren Berlins nicht einzuführen, entspreche den „wirtschaftlichen Notwendigkeiten Berlins“, ein Anschluss an die Westwährung würde „die Gefahr einer Massenarbeitslosigkeit“ mit sich bringen. Marschall Sokolowski ließ dann am 22. Juni 1948 Louise Schroeder den Befehl 111 der SMAD überreichen, in der auf der Grundlage eines Plans vom 21. Juni 1948 die Durchführung einer Währungsreform in der SBZ und in allen vier Sektoren Berlins angeordnet wurde. Da anders als in der Trizone neue Geldnoten der Mark (DDR) („Ostmark“) noch nicht vorlagen, wurden als Notlösung die bisherigen RM-Geldscheine mit kleinen Aufklebern in der Größe einer halben Briefmarke versehen. in Umlauf gebracht. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 23. Juni 1948 äußerte Karl Maron (SED), West-Berlin sei „Brückenkopf im Kampf gegen die Demokratie“ und wies darauf hin, „die Sparguthaben der Berliner Bevölkerung und die Gelder der Sozialversicherung liegen im sowjetischen Sektor Berlins. Wir werden niemals unsere Zustimmung dazu geben, dass diese Gelder […] den monopolistischen Interessen der Westmächte geopfert werden“.
Die westlichen Stadtkommandanten erklärten zwar die sowjetische Anweisung, die Ostmark auch in den West-Sektoren einzuführen, für unwirksam, die Ostmark wurde aber als Zahlungsmittel akzeptiert. Im Gegenzug ließen die westlichen Kommandanten ab dem 24. Juni 1948 in ihren Sektoren DM-Noten ausgeben. Diese berücksichtigten den Sonderstatus Berlins, indem sie mit einem »B«-Stempel oder entsprechender Perforation („Bären-Mark“) von den Noten in den Westzonen unterschieden wurden.
Damit waren in West-Berlin nunmehr zwei als Zahlungsmittel anerkannte Währungen im Umlauf. Die Westalliierten hielten allerdings die DM gewollt knapp. Löhne und Gehälter in West-Berlin wurden (von Ausnahmen abgesehen) maximal zu einem Viertel in DM beglichen. Für bewirtschaftete Lebensmittel, Mieten, Strom, Gas und alle städtischen Abgaben blieb es bei der Bezahlung per Ostmark.
Dagegen war in Ost-Berlin und der SBZ bzw. später der DDR der Besitz von DM bis 1974 verboten. Es entwickelte sich dennoch eine Art innerstädtischer Devisenhandel im Schwarzmarkt. Zu dessen Austrocknung ließen die Westalliierten Wechselstuben zu, die ab 2. August 1948 den Geschäftsbetrieb aufnahmen. Die ersten Tauschkurse kamen auf der Basis 1 DM = 2,20 Ostmark zustande und veränderten sich später auf eine Bandbreite von vier bis sieben Ostmark.
Mit der Währungsreform von 1948 wurde die Geldmenge durch die Umstellung wirkungsvoll verringert. „Durch diese Maßnahme ist der Bestand der RM nach einer Berechnung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich insgesamt im Verhältnis 1:12,6 in DM umgewandelt worden.“ Die Geldfunktionen traten wieder in Kraft und die Zentralbank kontrollierte die Geldschöpfung. Vom 27. Juni bis 8. August 1948 war die Geldschöpfung nur in bescheidenem Umfang durch Wechselkredite möglich und nahm erst ab Oktober 1948 wieder größeren Umfang an.
Die Güterrationierung und der Preisstopp wurden bereits am 24. Juni 1948 teilweise aufgehoben, endgültig allerdings erst 1950 bzw. 1952. Auch der Lohnstopp erlosch am 3. November 1948.
Das Leitungsgremium der BDL, der Zentralbankrat, war zunächst an die Anordnungen der alliierten Bankkommission gebunden. Die BDL konnte durch ihr geldpolitisches Instrumentarium (Mindestreserve-, Diskont-, Lombard- und Offenmarktpolitik) die Geschäftsbanken kontrollieren. Die Geschäftsbanken waren durch die Bereinigung ihrer Bilanzen wieder aktionsfähig.
Am Samstag, dem 19. Juni 1948, schlossen noch viele Geschäfte mit der Begründung „Erkrankung“, „Umbau“ oder „ausverkauft“. Am 20. Juni 1948 dagegen füllten sich die Schaufenster (manchmal mit erläuternden Schildern wie: „keine gehorteten Waren“) mit Lebensmitteln, Toilettenartikeln, Schnaps, Schokolade und Zigaretten. Insgesamt war die Währungsreform das im positiven Sinne markanteste kollektive Erlebnis in der westdeutschen Nachkriegszeit nach 1945, vor allem weil Ludwig Erhard sie mit der fast völligen Aufhebung der „Bewirtschaftung“ (Rationierung) der Güter des Alltagsbedarfes verband: „Auf einmal gab es alles!“
Um eine neue stabile Währung einzuführen und auch dauerhaft abzusichern, erließen die Militärregierungen in den jeweiligen Besatzungsgebieten vier Gesetze (in der französischen Zone „Verordnungen“) zur Neuordnung des Geldwesens. Die grundlegenden Währungsgesetze zur Währungsumstellung wurden ergänzt durch mehrere Durchführungsverordnungen.

Münzgeld der Deutschen Mark
Münzgeld der Deutschen Mark

Reichsmarkverbindlichkeiten gegen ausländische Gläubiger wurden durch das Auslandsschuldenabkommen von 1953 im Verhältnis 1:1 umgestellt.
die Forderungen der Nichtbanken gegen das Reich wurden durch das Kriegsfolgengesetz von 1957 in eine Ablösungsanleihe umgewandelt.

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